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Allgemeines
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Was ist Fernwärme?Bei Fernwärme handelt es ich um Wärme aus einem effizienten und umweltschonenden Kreislauf. Unsere Blockheizkraftwerke (BHKW) arbeiten nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung. Das bedeutet, dass die Wärme, die bei der Stromproduktion quasi als „Nebenprodukt” entsteht, genutzt wird. Diese Wärme kommt über ein Rohrsystem als Fernwärme direkt zu Ihnen ins Haus. Hier erwärmt sie in der Hausstation über einen Wärmetauscher das Hausheizungswasser – dass Sie dann zum Heizen oder zur Brauchwassererwärmung nutzen. Das durch die Wärmenutzung abgekühlte Wasser wird zum BHKW zurückgepumpt und dort wieder aufgeheizt. Fernwärme ist also ein Kreislauf, der einen Großteil der Energie verwendet, – statt verschwendet. Das macht die Fernwärme so effizient, so günstig und so klimafreundlich.
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Welche Vorteile bietet Fernwärme?
Fernwärme bietet viel Komfort für weniger Kosten:
- Sie beziehen Fernwärme problemlos und direkt über die Leitung in Ihr Haus.
- Fernwärme ist jederzeit verfügbar – Sie drehen einfach nur am Thermostat.
- Mit Fernwärme gibt es keinerlei Geruchs- und Schmutzbelästigung mehr im Haus.
- Bei Fernwärme ersetzt eine deutlich kleinere Hausstation die klassische Heizungsanlage inkl. Schornstein, Tanks und Kessel.
- Fernwärme vermeidet Feuerstellen im Haus, da es keine Verbrennung von Brennstoffen gibt.
- Durch die Entkopplung vom Ölpreis ist Fernwärme wesentlich günstiger als herkömmliche Wärme.
- Fernwärme erfordert geringere Wartungskosten als herkömmliche Wärmeanlagen. Diesen Vorteil geben wir über Ihre Nebenkostenabrechnung direkt an Sie weiter.
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Wie kann ich Fernwärme beziehen?Für Ihren Wechsel zur Fernwärme bieten wir Ihnen einen Rundum-sorglos-Service. Schon der erste Schritt ist ganz einfach: Sie vereinbaren einen Termin mit uns! Kontakt für Eigentümer: Tel: 0451 888 – 1122 E-Mail: fernwaerme@swhl.de Kontakt für Mieter: Kostenlose Service-Line: 0800 0230 230
TraveWärme
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Was ist TraveWärme?TraveWärme ist das moderne Fernwärme-Produkt der Stadtwerke Lübeck. Ausführliche Informationen und Preise finden Sie hier.
Neuer Umlagepreis ab 1. Oktober 2022
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Was genau ist die Gasspeicherumlage?Die Gasspeicherumlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine Maßnahme zur Sicherung der Füllstandsvorgaben der Gasspeicheranlagen. So soll die Versorgungssicherheit in Deutschland erhöht werden. Dazu wird von der Trading Hub Europe ab 01.10.2022 die Gasspeicherumlage erhoben, um die zusätzlichen Kosten, die durch die ausreichende Befüllung der Gasspeicher entstehen, abzudecken.
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In welchem Zeitraum gilt die Regelung zur Gasspeicherung?Das Umlagesystem ist zeitlich ebenfalls begrenzt und gilt vom 01.10.2022 bis 01.04.2025. In diesem Zeitraum sind immer zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres Anpassungen der Umlagen-Höhe möglich. Weitere Information zur Gasspeicherumlage erhalten Sie in den Pressemitteilungen der Trading Hub Europe (www.tradinghub.de).
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Warum müssen Wärmekund:innen Kosten für Gasumlagen tragen?Unsere Fernwärme wird mit Erdgas erzeugt. Mit Einführung der neuen Umlage wird damit der Gasbezug mit Mehrkosten belastet, die wir in Form des Umlagepreises 2 an Sie weitergeben müssen.
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Wie hoch sind die Umlagen für die Wärmelieferung?
Netto Brutto 19%
Umsatzsteuer*Brutto 7%
Umsatzsteuer*UP2 €/MWh 1,17 1,39 1,25 ct/kWh 0,12 0,14 0,13 * Bruttobeträge sind kfm. gerundet und enthalten die angegebene Umsatzsteuer
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Warum sind die Umlagen für Fernwärme höher als beim Erdgasbezug?Die Belieferung mit Fernwärme ist nicht mit einer Erdgaslieferung vergleichbar. Mit unserer Fernwärmelieferung erhalten Sie das Endprodukt „Wärme“, welches sofort genutzt werden kann. Wenn Sie eine Gasheizung betreiben, kaufen Sie mit der Erdgaslieferung nur den Brennstoff. D. H. die Wärme muss in Ihrem Gaskessel zunächst erzeugt werden. Bedingt durch die Umwandlungsverluste des Heizkessels ist der Gaseinsatz höher als die für Sie nutzbare Wärmemenge. Damit erhöhen sich die spezifischen Wärme- und Umlagenkosten. Auch bei der Erzeugung der Fernwärme entstehen Umwandlungsverluste. Auf Basis des Erdgasverbrauches in den Erzeugungsanlagen des Jahres 2021 wurden die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten, die durch die Erhebung der Gasumlagen anfallen, ermittelt und auf die abgerechneten Wärmemengen umgelegt. Demzufolge fallen höhere Kosten für die Umlagen an.
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Muss ich selbst aktiv werden?Um eine Nachzahlung infolge der ansteigenden Energiepreise zu vermeiden, werden wir Ihren Abschlag ab 01.01.2023 unter Berücksichtigung der Umlagen und der gültigen Fernwärmepreise für das Jahr 2023 für Sie anpassen.
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Soforthilfe-Paket für Wärmekund:innen
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1. Warum übernimmt der Bund die Abschlagszahlungen im Dezember für Wärmekund:innen?Die Gaspreiskrise führt zu komplexen Herausforderungen in der Energieversorgung. Um die damit verbundenen extremen finanziellen Belastungen abzufangen, sollen Wärmekund:innen eine einmalige Entlastung über den Bund erhalten. Deshalb ist am 19. November 2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG in Kraft getreten. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie als Wärmekund:innen bis 31. Dezember 2022 eine finanzielle Kompensation, die so genannte Soforthilfe, erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Wärmepreisbremse.
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2. Wer erhält die Soforthilfe?
Die Soforthilfe zahlen wir an unsere anspruchsberechtigten Wärmekund:innen aus, die zum Stichtag 01.12.2022 mit Wärme durch die Stadtwerke Lübeck Energie GmbH beliefert werden.
Anspruchsberechtigt sind Wärmekund:innen deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1 500 000 Kilowattstunden nicht übersteigt.
Außerdem anspruchsberechtigt sind alle Wärmekund:innen unabhängig von ihrem Jahresverbrauch,
- die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- bei denen es sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen handelt,
- bei denen es sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein handelt,
- bei denen es sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
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3. Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?Die finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 3 EWSG beläuft sich in der Regel auf 120 % des Wärmeabschlages, den Sie für September 2022 gezahlt haben und wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert.
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4. Wie berechnet sich der Gutschriftsbetrag, wenn der Wärmeverbrauch monatlich abgerechnet wird?Wenn Ihr Wärmeverbrauch monatlich abgerechnet wird , ist ein monatlicher Durchschnittsbetrag auf Grundlage der Abrechnungen eines jährlichen Abrechnungszeitraumes zu bilden.
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5. Erhalte ich als Wärmekunde die Soforthilfe, wenn ich im September 2022 keinen Abschlag gezahlt habe?Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im September nicht vorgesehen war. Auch in diesen Fällen werden Sie mit der Soforthilfe entlastet.
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6. Wie erhalte ich die Soforthilfe?
Wir bereiten die Auszahlung der finanziellen Kompensation per Überweisung bis zum 31. Dezember 2022 an Sie vor, sofern uns Ihre Bankverbindung vorliegt.
Auszahlungsoptionen für Kunden, die noch keine Bankverbindung bei uns hinterlegt haben:
1) Falls Sie bereits in unserem Online-Kundenportal registriert sind, nutzen Sie gern bis spätestens 18.12.2022 die Gelegenheit Ihre Bankverbindung dort zu hinterlegen
2) An Kunden ohne Bankverbindung werden wir einen Verrechnungsscheck per Post senden. Bitte beachten Sie, dass wir diesen Scheck nicht zur Verrechnung auf Ihrem Vertragskonto entgegennehmen können.
Bitte beachten Sie, dass Ihre üblichen Abschläge, die Sie an uns zahlen bzw., die wir abbuchen, regulär weiterlaufen – es besteht hier keine Notwendigkeit Anpassungen vorzunehmen!
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7. Wie kann ich meine Bankverbindung für die Gutschrift mitteilen, wenn ich weder ein SEPA-Lastschriftmandat noch eine gültige IBAN angegeben habe?Sollten Sie bisher Ihre Abschläge per Überweisung bezahlen und kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt haben, empfehlen wir Ihnen, ein solches zu erteilen.
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8. Ich bin Mieter:in und leiste eine Abschlagszahlung an meinen Vermieter. Wie erhalte ich die Dezemberhilfe?Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Soforthilfe mit der kommenden Heizkostenabrechnung gutgeschrieben wird. Bitte wenden Sie sich für weitergehende Informationen an Ihre Vermieter:innen.
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9. Ich bin Mieter:in und leiste eine Abschlagszahlung für die Wärmelieferung an die Stadtwerke Lübeck Energie GmbH. Wie erhalte ich die Dezemberhilfe?
Wir bereiten die Auszahlung der finanziellen Kompensation per Überweisung bis zum 31. Dezember 2022 an Sie vor, sofern uns Ihre Bankverbindung vorliegt. Bitte beachten Sie, dass Ihre üblichen Abschläge, die Sie an uns zahlen bzw., die wir abbuchen, regulär weiterlaufen – es besteht hier keine Notwendigkeit Anpassungen vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis: Wenn sich die Summe Ihres Abschlagsbetrages aus Teilbeträgen wie z.B. für Wärme und Wasser zusammensetzt ist nur der Anteil, der auf die Wärmelieferung entfällt, Berechnungsgrundlage der Höhe der Soforthilfe.
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10. Was passiert, wenn ich den Dezemberabschlag nicht bezahle?
Wir werden den von Ihnen nicht gezahlten Betrag mit Ihrer nächsten Turnusabrechnung als offene Forderung ausweisen und verrechnen.
Energiepreisbremsen für Wärmekund:innen
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2. Ich bin Mieter:in und leiste meine Abschlagszahlung für Wärme an die Stadtwerke Lübeck Energie GmbH. Ändert sich mein Abschlagsplan zum Start der Wärmepreisbremse am 01.03.2023?
Nein, die Höhe des Ihnen im Dezember 2022 zugesandten Abschlagsplans berücksichtigt bereits den Preisdeckel der Wärmepreisbremse für das komplette Jahr 2023.
Preisbremse Wärme | ||
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1.1.23 bis 31.12.23 evtl. auch bis 30.4.24 | Entnahmestelle ≤ 1.500.000 kWh/Jahr | Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr |
Preisbremse / Referenzpreis | 9,5 Ct/kWh Brutto | 7,5 Ct/kWh Netto (9 Ct/kWh für Dampf) |
Entlastungskontingent | 80% des im Sept’22 prognostizierten Jahresverbrauchs | 70% des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 |
Entlastungsbetrag | Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12 | |
Höchstgrenzen | Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern. | |
Finanzierung über | Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) |
Für die Energie, die Verbraucher:innen über das Entlastungskontingent hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kund:innen eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.
Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.