Wichtige Information zur Umsetzung der Preisbremse

Die Stadtwerke Lübeck arbeiten – wie die ganze Branche – mit Hochdruck daran, die Umsetzung der Preisbremsen noch im März 2023 sicherzustellen, so dass in den neuen Abschlagszahlungen die Entlastungen wirksam werden.

Ab dem 2. März 2023 erhalten daher unsere Gaskund:innen den neuen Abschlagsplan. Im Abschlagsplan ist die Preiserhöhung, die Entlastung durch die Preisbremse für Januar und Februar, sowie der Preisdeckel ab März in die Berechnung der Abschlagshöhe berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der exakten Entlastungsbeträge in den Abschlagsplänen systembedingt zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Gemeinsam mit unserem IT-Dienstleister arbeiten wir mit Hochdruck daran, dies so schnell wie möglich umzusetzen. Die konkrete Abrechnung sowie die exakte Ausweisung der Entlastungsbeträge erfolgt für alle Kund:innen auf jeden Fall in der nächsten Jahresrechnung.

Ihr Service-Team der Stadtwerke Lübeck

Beispielrechnung der Strompreisbremse

Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.

TraveStromKomfort
Grundversorgungsgebiet
Preis seit 01-11-2022
Grundpreis brutto 69,02 €/Jahr
Arbeitspreis brutto 39,90 ct/kWh
Arbeitspreis Preisbremse brutto 40,00 ct/kWh
Verbrauch pro Jahr 2.500 kWh
Kosten ohne Strompreisbremse 1.067 €/Jahr
11 Abschläge 97 €/Monat
Kosten mit Strompreisbremse 1.067 €/Jahr
11 Abschläge 97 €/Monat
Ersparnis 0 €/Jahr
0 €/Monat

Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 40 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

TraveStromPrivat Plus
Netzgebiet TraveNetz
Preis seit 01-01-2023
Grundpreis brutto 99,00 €/Jahr
Arbeitspreis brutto 38,38 ct/kWh
Arbeitspreis Preisbremse brutto 40,00 ct/kWh
Verbrauch pro Jahr 2.500 kWh
Kosten ohne Strompreisbremse 1.059 €/Jahr
11 Abschläge 96 €/Monat
Kosten mit Strompreisbremse 1.059 €/Jahr
11 Abschläge 96 €/Monat
Ersparnis 0 €/Jahr
0 €/Monat

Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet
Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 40 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

Beispielrechnung der Gaspreisbremse

Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.

TraveGasKomfort
Grundversorgungsgebiet
Preis seit 01-11-2022
Grundpreis (Grundpreistarif I) brutto 104,26 €/Jahr
Arbeitspreis (Grundpreistarif I) brutto 13,45 ct/kWh
Arbeitspreis Preisbremse brutto 12,00 ct/kWh
Verbrauch pro Jahr 15.500 kWh
Kosten ohne Gaspreisbremse 2.189 €/Jahr
11 Abschläge 199 €/Monat
Kosten mit Gaspreisbremse 2.009 €/Jahr
11 Abschläge 183 €/Monat
Ersparnis -179,80 €/Jahr
-16,35 €/Monat

Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 12 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

TraveGasPrivat Plus
Netzgebiet TraveNetz
Preis seit 01-11-2022
Grundpreis brutto 134,86 €/Jahr
Arbeitspreis brutto 13,08 ct/kWh
Arbeitspreis Preisbremse brutto 12,00 ct/kWh
Verbrauch pro Jahr 15.500 kWh
Kosten ohne Gaspreisbremse 2.162 €/Jahr
11 Abschläge 197 €/Monat
Kosten mit Gaspreisbremse 2.028 €/Jahr
11 Abschläge 184 €/Monat
Ersparnis -133,92 €/Jahr
-12,17 €/Monat

Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.
Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 12 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

Entlastungspakete, Preisanpassungen, Abschlagsänderungen:

In der aktuellen Situation erreichen uns zahlreiche Fragen rund um die Beschlüsse der Bundesregierung. Wir haben deshalb hier Antworten auf häufig gestellte Fragen für Sie zusammengestellt. Bitte nutzen Sie diese Informationsmöglichkeit, bevor Sie unseren Kundenservice anrufen. Aufgrund des extrem hohen Anrufaufkommens kommt es zu sehr langen Wartezeiten in unserer telefonischen Hotline. Wir bitten hierfür um Verständnis.

Soforthilfe und Preisbremse

Quelle: ASEW – Effizienz-Netzwerk für Stadtwerke

Soforthilfe-Paket der Bundesregierung

  • 1. Was ist das Soforthilfe-Paket der Bundesregierung?

    Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember dieses Jahres Gas- und Fernwärmekund:innen mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, übernimmt der Bund in diesem Jahr einen Teil der Kosten für Gas und Fernwärme. Zudem ist eine zweite Stufe der Entlastung in Form einer Gaspreisbremse geplant. Für Gas- und Fernwärmekund:innen sind zwei Stufen vorgesehen:

    • 1. Dezemberhilfe: Übernahme der Energiekosten für Dezember 2022Gaskund:innen: Der Dezember-Abschlag wird Kund:innen erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresendabrechnung der genaue Entlastungsbetrag (1/12 des Jahresverbrauchs) ermittelt.Fernwärmekund:innen: Im Dezember wird der September-Abschlag plus weitere 20 % des September-Abschlags erlassen. Kund:innen erhalten diese zusätzlichen 20 % Entlastung, da unterstellt wird, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 % beträgt.
    • 2. Gas- und Fernwärmepreisbremse: Deckelung des Gas- und Fernwärmepreises für den Grundbedarf – voraussichtlich ab März 2023, dann gegebenenfalls rückwirkend ab dem 01. Februar.
  • 2. Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe für Gas und Wärme?

    Anspruchsberechtigt für die Soforthilfe sind folgende Kundengruppen zum Stichtag 01.12.2022:

    • Haushalts- und Gewerbekunden, die über einen SLP-Zähler (Standardlastprofil) abgerechnet werden, unabhängig vom Jahresverbrauch: mit einem Privathaushalt gehören Sie zu dieser Gruppe
    • RLM-Kunden (Leistungsgemessene Kunden mit entsprechendem RLM-Zähler)
      • 1. Bis 1500 MWh Jahresverbrauch oder
      • 2. Gaslieferungen an Wohnungswirtschaft (Wohnungsbaugesellschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften)
      • 3. Soziale Einrichtungen (Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außer Krankenhäuser und Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft oder Forschung)
    • Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind ausdrücklich ausgeschlossen

    Achtung: RLM-Kunden, die laut dieser Definition Anspruch haben, müssen uns die Berechtigung in Textform bis zum 31.12.2022 mitteilen.

Soforthilfe-Paket für Gaskund:innen

  • 1. Was ist die Dezemberhilfe des Soforthilfe-Pakets der Bundesregierung?
    Zur kurzfristigen Entlastung der Verbraucher:innen wird als erste Maßnahme des Soforthilfe-Paketes einmalig die Abschlagszahlung(1/12 des Jahresverbrauches) im Dezember 2022 für private Kund:innen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vom Bund übernommen. Das bedeutet, dass die Gasversorger die Dezember-Abschläge ihrer Kund:innen aussetzen. Damit wird eine finanzielle Brücke bis zur Gaspreisbremse geschaffen, die im Jahr 2023 wirksam wird.
  • 2. Profitieren alle privaten Haushalte von der Dezemberhilfe?
    Nein, Nutzer beispielsweise von Ölheizungen oder mit Holz betriebenen Heizungen können nicht von der Dezemberhilfe profitieren. Für sie hat die Ministerpräsidentenkonferenz Härtefallregelungen zumindest angedeutet.
  • 3. Wie wird die Dezemberhilfe generell umgesetzt?

    Die Dezemberhilfe wird in zwei Schritten umgesetzt:

     

    • 1. Das Aussetzen des Dezember-Abschlages ist der erste Schritt der Soforthilfe.
    • 2. Der zweite und letzte Schritt der Dezemberhilfe folgt dann mit der nächsten Jahresendabrechnung: Denn der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag wird nach einer Formel der Bundesregierung (Frage 3) berechnet und mit der Jahresendabrechnung verrechnet. Auf dieser wird er gesondert ausgeschrieben sein.
  • 4. Wie lautet die Formel für den einmaligen Entlastungsbetrag?

    Die offizielle Formel für den Entlastungsbetrag für SLP-Kunden lautet:

    1/12 des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs * geltender Gesamtbruttoarbeitspreis am 01.12.2022 + 1/12 des Jahresbruttogrundpreises mit Stand Dezember 2022

    Berechnungsbeispiel für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 24.000 kWh:

       0,20 ct/kWh * 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) 400 €
    + 1/12 vom Jahresbruttogrundpreis (180 €) 15 €
    = Entlastungsbetrag Dezemberhilfe 415 €

     

  • 5. Wie wird die Dezemberhilfe von den Stadtwerken Lübeck umgesetzt?
    Die Formel der Bundesregierung geht von 12 Abschlagszahlungen im Jahr aus. Üblicherweise ziehen wir bei Gaskund:innen jedoch 11 statt 12 Abschläge ein. Dies macht für Sie jedoch keinen Unterschied: Wir setzen den Dezember-Abschlag vollständig aus. Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Jahresendabrechnung dann so verrechnet, dass Sie eine Entlastung nach Vorgaben der Bundesregierung enthalten.
  • 6. Was genau passiert mit dem Dezember-Abschlag, wenn ich für die Abschläge einen Dauerauftrag eingerichtet habe?
    In diesem Fall bitten wir Sie, den Dauerauftrag einmalig auszusetzen. Den Abschlag für Januar 2023 zahlen Sie danach wieder wie gewohnt. Sollten Sie den Abschlag für Dezember bereits überwiesen haben, siehe Frage 7.
  • 7. Was genau passiert mit dem Dezember-Abschlag, wenn die Abschläge über ein SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden?
    In diesem Fall werden wir auf die Abbuchung des Dezember-Abschlages verzichten, indem wir den Lastschrifteneinzug für Dezember sperren. Sie müssen nichts weiter unternehmen. Danach werden wir die Sperrung wieder aufheben und Abschläge ab Januar 2023 wie gewohnt abbuchen.
  • 8. Was passiert, wenn ich meinen Dauerauftrag bei meiner Bank nicht rechtzeitig angepasst und den Dezember-Abschlag somit bereits bezahlt habe?
    Wenn Sie Ihre Buchung nicht rechtzeitig angepasst und den Dezember-Abschlag bereits bezahlt haben, werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer nächsten Turnusabrechnung verrechnen. Er wird in der Abrechnung gesondert aufgeführt sein.
  • 9. Was passiert, wenn ich den Dezember-Abschlag bereits in bar bezahlt habe?
    Auch in diesem Fall werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer nächsten Turnusabrechnung verrechnen. Er wird in der Abrechnung gesondert ausgeschrieben sein.
  • 10. Was ist, wenn ich statt eines Abschlags monatliche Schlussrechnungen bzw. nur eine Jahresendabrechnung erhalte?

    Erhalten Sie Ihre Jahresendabrechnung normalerweise im Dezember, werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnen.

    Dies gilt auch für Monatsrechnungen, bei denen die Abrechnung für Dezember im Januar erfolgt.

  • 11. Ich bin erst nach September Kund:in der Stadtwerke geworden, bin seitdem umgezogen oder wohne in einem Neubau. Wie wird die Jahresverbrauchsprognose in meinem Fall ermittelt?
    Für Kund:innen, die nach September einen Vertrag bei uns abgeschlossen haben, umgezogen sind und bei Neubauten werden wir auf Basis einer Verbrauchsprognose unseres Verteilnetzbetreibers (TraveNetz GmbH) gem. § 24 Gasnetzzugangsverordnung einen Abschlag ermitteln.
  • 12. Spielt der Turnus, in dem mein Abschlag eingezogen wird bzw. von mir überwiesen wird eine Rolle bei der Berechnung des Entlastungsbetrages?
    Nein. Das Vorgehen ist immer gleich. Siehe Frage 4.
  • 13. Was ist, wenn ich bereits im Oktober 2022 die Abschläge für das gesamte vierte Quartal gesammelt bezahlt habe?
    Wenn Sie für das vierte Quartal bereits im Oktober 2022 bezahlt haben, werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer Jahresendabrechnung im Januar 2023 verrechnen. Er wird in der Abrechnung gesondert aufgeführt sein. Wie die Formel für den Entlastungsbetrag aussieht, entnehmen Sie der Frage 4.
  • 14. Ich bin Mieter:in und leiste eine Abschlagszahlung an meine Vermieterin bzw. meinen Vermieter. Wie erhalte ich die Dezemberhilfe?
    Vermieter:innen haben die Entlastung im Rahmen der nächsten Jahresendabrechnung an Sie weiterzugeben.
  • 15. Wird mir auch als Vermieter:in geholfen, wenn ich bereits Energiekosten ausgelegt habe?
    Damit Vermieter:innen nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben, möchte die Landesregierung einen Rettungsschirm spannen. Vermieter:innen können sich zur Inanspruchnahme des Rettungsschirmes zunächst an ihre Hausbank wenden.
  • 16. Was ist, wenn ich mit meinem Wohnungseigentum oder Eigentum eines alleinstehenden Hauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehöre?
    Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der nächsten Jahresendabrechnung an die Wohnungseigentümer:innen weiterzugeben.

Soforthilfe-Paket für Wärmekund:innen

Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG

Um die finanziellen Belastungen der Gaspreiskrise zu dämpfen, sieht die Bundesregierung verschiedene Entlastungspakete vor. Eines davon ist das EWSG.

Was ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz?

Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Demgemäß erhalten Sie als Wärmekund:in im Dezember 2022 eine finanzielle Kompensation, die so genannte Soforthilfe. Diese beläuft sich in der Regel auf 120 %, der von Ihnen für September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung für Wärme.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind zunächst Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh. Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.

Mieter:innen sollen nach §5 EWSG über die Heizkostenabrechnung der Vermieter entlastet werden.

Finanzierung und Weitergabe Ihrer Vertragsdaten

Die Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Folglich werden wir einen Antrag auf Erstattung Ihres Entlastungsbetrags einreichen. Dieser Antrag wird von den Beauftragten des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft. Gemäß § 9 Absatz 5 EWSG sind wir verpflichtet, in diesem Prüfantrag folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: die Höhe der Kompensation, Ihren Namen, Ihre Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, die Höhe der Abschlagszahlung im September 2022, die Liefermenge im Jahr 2021 oder im letzten Abrechnungszeitraum.

 

  • 1. Wie erhalte ich die Soforthilfe?

    Wir bereiten die Auszahlung der finanziellen Kompensation per Überweisung bis zum 31. Dezember 2022 an Sie vor, sofern uns Ihre Bankverbindung vorliegt.

    Auszahlungsoptionen für Kund:innen, die noch keine Bankverbindung bei uns hinterlegt haben:

    1. Falls Sie bereits in unserem Online-Kundenportal registriert sind, haben Sie bis zum 18.12.2022 die Gelegenheit Ihre Bankverbindung dort zu hinterlegen.
    2. An Kund:innen ohne Bankverbindung werden wir einen Verrechnungsscheck per Post senden. Bitte beachten Sie, dass wir diesen Scheck nicht zur Verrechnung auf Ihrem Vertragskonto entgegennehmen können.

  • 2. Muss ich meinen Dezember- Abschlag bezahlen?
    Abschläge, die Sie an uns zahlen bzw., die wir abbuchen, laufen regulär weiter – es besteht hier keine Notwendigkeit Anpassungen vorzunehmen!
  • 3. Wie kann ich meine Energiekosten außerdem reduzieren?
    Die Bundesregierung plant für das kommende Jahr weitere Entlastungen über die sogenannte Wärmepreisbremse. Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der Ausmaße des Energiekostenanstiegs leider nicht möglich sein. Es ist davon auszugehen, dass Wärme in den nächsten Jahren teuer bleibt. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen Wir haben dazu Tipps zur Senkung des Energieverbrauchs für Haushalte zusammengestellt. Schauen Sie doch mal rein: swhl.de/energiesparen/
    Gemäß §9 Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) erhalten Sie nachfolgend vorläufige Informationen zu Einsparpotentialen bei Absenkung des Energieverbrauchs basierend auf typischen Verbrauchskategorien unterschiedlicher Haushalte.
    Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der Energieverbrauch bei Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C im Durchschnitt um 6 % sinkt. Bei einem durchschnittlichen Energieverbrauch von 165 kWh pro m² Wohnfläche und dem am 01.09.2022 geltenden Wärmearbeitspreis von 7,24 ct/kWh (brutto 19% USt. ) sowie dem Emissionspreis von 1,31 ct/kWh (brutto 19% USt.) bedeutet dies:

    Wohnfläche m² Verbrauch Einsparung Ersparnis brutto
    40 6.600 kWh/a 396 kWh/a € 33,86
    60 9.900 kWh/a 594 kWh/a € 50,79
    150 24.750 kWh/a 1.485 kWh/a € 126,97

    Diese Angaben dienen nur Ihrer Orientierung in Bezug auf die allgemeinen Einsparpotentiale. Ihre tatsächlichen Verbräuche und Kosten können hiervon abweichen.

     

Sie möchten mehr wissen? Hier geht es zu den FAQ Wärme.

Energiepreisbremsen für Strom und Gas

  • 1. Was ist die Gaspreisbremse genau?
    Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen wird ab März 2023 ein Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde für 80 % des üblichen Verbrauchs gelten. Wer mehr verbraucht, muss danach den aktuell vereinbarten Tarifpreis zahlen. Wer weniger verbraucht, soll mit einem Bonus belohnt werden. Laut der Verbraucherzentrale Bundesverband könnte ein „größerer Vier-Personen-Haushalt“ durch diese Gaspreisbremse mit rund 1.000 Euro im Jahr entlastet werden.
  • 2. Ab wann soll die Gaspreisbremse in Kraft treten?

    Die Gaspreisbremse greift ab 1. März 2023, wobei eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2023 gilt.
    Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.

    TraveGasKomfort
    Grundversorgungsgebiet
    Preis seit 01-11-2022
    Grundpreis (Grundpreistarif I) brutto 104,26 €/Jahr
    Arbeitspreis (Grundpreistarif I) brutto 13,45 ct/kWh
    Arbeitspreis Preisbremse brutto 12,00 ct/kWh
    Verbrauch pro Jahr 15.500 kWh
    Kosten ohne Gaspreisbremse 2.189 €/Jahr
    11 Abschläge 199 €/Monat
    Kosten mit Gaspreisbremse 2.009 €/Jahr
    11 Abschläge 183 €/Monat
    Ersparnis -179,80 €/Jahr
    -16,35 €/Monat

    Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

    Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 12 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

    TraveGasPrivat Plus
    Netzgebiet TraveNetz
    Preis seit 01-11-2022
    Grundpreis brutto 134,86 €/Jahr
    Arbeitspreis brutto 13,08 ct/kWh
    Arbeitspreis Preisbremse brutto 12,00 ct/kWh
    Verbrauch pro Jahr 15.500 kWh
    Kosten ohne Gaspreisbremse 2.162 €/Jahr
    11 Abschläge 197 €/Monat
    Kosten mit Gaspreisbremse 2.028 €/Jahr
    11 Abschläge 184 €/Monat
    Ersparnis -133,92 €/Jahr
    -12,17 €/Monat

    Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.
    Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 12 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

  • 3. Sind Gaspreisbremse und Gaspreisdeckel dasselbe?
    Ja.
  • 4. Wie wird die Gaspreisbremse finanziert?
    Insgesamt hat die Bundesregierung bis zu 200 Milliarden Euro zur Dämpfung der Energiepreise für Privatleute und zur Unterstützung von Unternehmen eingeplant. Der Bundestag hat dazu den Schuldendeckel für den Bundeshaushalt aufgehoben, was in einer „außergewöhnlichen Notsituation“ erlaubt ist.
  • 5. Wie geht es jetzt mit den Vorschlägen zur Gaspreisbremse weiter?
    Die Vorschläge zur Gaspreisbremse sind von der Bundesregierung im Kern schon für gut befunden worden. Dass vielen Haushalten im Dezember ein Zwölftel des Jahres-Gasverbrauchs erstattet werden soll, wurde am Mittwoch, den 02.11.2022, im Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 14.11.2022 zu. Nun ist der Bundestag am Zug. Über Gas- und Strompreisbremse will das Bundeskabinett Ende November entschieden.
  • 6. Wird es auch eine Strompreisbremse geben?

    Ja, eine Strompreisbremse soll ab 01.01.2023 greifen. Demnach soll für Haushalte und kleinere Unternehmen ein Grundkontingent von 80 % des bisherigen Verbrauchs für einen Brutto-Preis von 40 Cent je Kilowattstunde bereitgestellt werden. Die Versorger sollen die Entlastung direkt mit dem monatlichen Abschlag verrechnen. Industriebetriebe sollen einen garantierten Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde für ein Strom-Grundkontingent von 70 % des bisherigen Verbrauchs bekommen, der sich am Jahr 2021 bemisst.

    TraveStromKomfort
    Grundversorgungsgebiet
    Preis seit 01-11-2022
    Grundpreis brutto 69,02 €/Jahr
    Arbeitspreis brutto 39,90 ct/kWh
    Arbeitspreis Preisbremse brutto 40,00 ct/kWh
    Verbrauch pro Jahr 2.500 kWh
    Kosten ohne Strompreisbremse 1.067 €/Jahr
    11 Abschläge 97 €/Monat
    Kosten mit Strompreisbremse 1.067 €/Jahr
    11 Abschläge 97 €/Monat
    Ersparnis 0 €/Jahr
    0 €/Monat

    Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

    Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 40 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

    TraveStromPrivat Plus
    Netzgebiet TraveNetz
    Preis seit 01-01-2023
    Grundpreis brutto 99,00 €/Jahr
    Arbeitspreis brutto 38,38 ct/kWh
    Arbeitspreis Preisbremse brutto 40,00 ct/kWh
    Verbrauch pro Jahr 2.500 kWh
    Kosten ohne Strompreisbremse 1.059 €/Jahr
    11 Abschläge 96 €/Monat
    Kosten mit Strompreisbremse 1.059 €/Jahr
    11 Abschläge 96 €/Monat
    Ersparnis 0 €/Jahr
    0 €/Monat

    Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80% der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20% werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet
    Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeistpreises der Preisbremse i.H.v. 40 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

  • 7. Werde ich von den Stadtwerken Lübeck rechtzeitig über die weiteren Entwicklungen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) informiert?
    Ja, wir werden unsere Kund:innen über die weiteren Entwicklungen informieren.
  • 8. Wo finde ich Informationen zur Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)?
    Information hierzu sowie einen Rechner zur Ermittlung von Einsparmöglichkeiten beim Gasverbrauch haben wir hier für Sie zusammengestellt: EnSikuMaV-Informationen.

Energiepreisbremsen für Wärme

  • 1. Was ist die Wärmepreisbremse?

    Um die Belastung der Verbraucher:innen angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kund:innen zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.So funktionieren die Wärmepreisbremsen: In Höhe Ihres individuellen Entlastungskontingentes wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.

    Preisbremse Wärme
    1.1.23 bis 31.12.23 evtl. auch bis 30.4.24 Entnahmestelle ≤ 1.500.000 kWh/Jahr Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr
    Preisbremse / Referenzpreis 9,5 Ct/kWh Brutto 7,5 Ct/kWh Netto (9 Ct/kWh für Dampf)
    Entlastungskontingent 80% des im Sept’22 prognostizierten Jahresverbrauchs 70% des gemessenen Jahresverbrauchs 2021
    Entlastungsbetrag Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12
    Höchstgrenzen Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern.
    Finanzierung über Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

    Für die Energie, die Verbraucher:innen über das Entlastungskontingent hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

    Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

    Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kund:innen eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.

    Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

    Wir weisen darauf hin, dass eine Einzelfallprüfung und Beratung zu der Frage, ob Sie entlastungsberechtigt sind oder insoweit Ausnahmen nach dem EWPBG vorliegen, durch uns nicht erfolgt! Sie sind daher insbesondere als Unternehmer verpflichtet, uns Begrenzungen und Ausnahmetatbestände proaktiv zu melden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitgestellten FAQs: https://www.bmwk.de

    Ihre Entlastung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch auf Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zusteht. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung und verpflichtet uns zur Rückforderung. Etwaige Entlastungsbeträge nach dem EWPBG werden Ihnen daher nach § 15 Abs. 4 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

  • 2. Ich bin Mieter:in und leiste meine Abschlagszahlung für Wärme an die Stadtwerke Lübeck Energie GmbH. Ändert sich mein Abschlagsplan zum Start der Wärmepreisbremse am 01.03.2023?

    Nein, die Höhe des Ihnen im Dezember 2022 zugesandten Abschlagsplans berücksichtigt bereits den Preisdeckel der Wärmepreisbremse für das komplette Jahr 2023.

Gas-Umlagen

    • Was ist die Gasbeschaffungsumlage?
      Die Gasbeschaffungsumlage nach §26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) entfällt, da die Gasanpassungsverordnung am 03.10.2022 durch die Bundesregierung aufgehoben worden ist.
  • Was ist die Gasspeicherumlage?
    Die Gasspeicherumlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine Maßnahme zur Sicherung der Füllstandsvorgaben der Gasspeicheranlagen. So soll die Versorgungssicherheit in Deutschland erhöht werden. Dazu wird von der Trading Hub Europe (THE) ab 01.10.2022 die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh erhoben, um die zusätzlichen Kosten, die durch die ausreichende Befüllung der Gasspeicher entstehen, abzudecken. Das Umlagesystem ist zeitlich begrenzt und gilt vom 01.10.2022 bis 01.04.2025. In diesem Zeitraum sind immer zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres Anpassungen der Umlagen-Höhe möglich, sodass sich die Gaspreise ändern können. Weitere Informationen zur Gasspeicherumlage finden Sie in den FAQs der Trading Hub Europe.
  • Was bedeutet die Einführung der neuen Umlage für mich als Kund:in?

    Die Umlage wird an Sie weiterberechnet, das heißt, dass Ihr Gaspreis um 0,059 ct/kWh brutto steigt.

    Betrag in ct/kWh netto Betrag in ct/kWh brutto (7%)
    Gasspeicherumlage 0,059 0,06
    Summe 0,059 0,06

    Über mögliche Anpassungen werden Sie gemäß Ihrer AGB informiert.

    Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 15.000 kWh ist mit Mehrkosten von etwa 9,00 € brutto zu rechnen.

    Ab dem 01.10.2022 werden wir die neue Umlage sowie die gesenkte Umsatzsteuer auf Ihrer Stadtwerke Lübeck Jahresrechnung berücksichtigen und transparent ausweisen.