Der Grundversorgungstarif TraveStromKomfort hat einen Arbeitspreis von 39,90 ct/kWh und einen jährlichen Grundpreis von 69,02 €. In unserem günstigsten Tarif beträgt der Arbeitspreis 36,83 ct/kWh. Entdecken Sie den passenden Tarif für Sie, ob flexibel oder mit Preisgarantie. Teilweise sogar mit 15 € Bonus für Ihr SEPA-Mandat.
Ökostrom
Sie möchten wissen, aus welchen Erzeugungsquellen der Strom der Stadtwerke Lübeck zusammengesetzt ist oder was Grundversorgung bedeutet?
In diesem Bereich geben wir Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Ökostrom.
Unser Strom setzt sich aus einem Mix verschiedener Energieträger zusammen. Mit dem Ziel, mehr Transparenz und Verbraucherinformation zu gewährleisten, hat die Europäische Gemeinschaft ihre Mitgliedsländer zur Einführung einer sogenannten Stromkennzeichnung verpflichtet. Sie beinhaltet die prozentuelle Aufteilung aller Energieträger, aus denen der Strom erzeugt wird, der an die Kund:innen geliefert wird. Darüber hinaus stellen wir für Sie zum besseren Vergleich unseren Strom auch die deutschlandweiten Durchschnittswerte gegenüber.
Basisjahr 2023
Basierend auf den Werten aus 2023 informieren wir Sie über die prozentualen Anteile der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger sowie erneuerbare Energien). Dazu gehören auch Informationen über die Umweltauswirkungen in Bezug auf CO₂-Emissionen und den radioaktiven Abfall.
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005, geändert 2021. Die Strommengen aus erneuerbaren Energien der Stadtwerke Lübeck Energie GmbH wurden im Basisjahr zu 100 % in Wasserkraftwerken aus Schweden erzeugt.
Ihre Rechnung erhalten Sie jährlich, dazwischen zahlen Sie bei uns 11 Abschläge. Da Ihr Verbrauch über das Jahr unterschiedlich sein kann, ist der Abschlag ein Durchschnittswert. Dieser ergibt sich i.d.R. auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches.
So wird die Finanzierung der Energie für das gesamte Jahr gewährleistet, ohne dass Sie durch eine hohe Einmalzahlung finanziell belastet werden.
Im 12. Monat erhalten Sie Ihre Jahresrechnung auf Basis Ihrer tatsächlichen Energieverbräuche – ermittelt durch abgelesene Zählerstande. In Ihrer Rechnung erscheint dann Ihr tatsächlicher Verbrauch zusammen mit dem 12. Monatsabschlag – daraus ergibt sich Ihr Rechnungsbetrag.
Bei einem Mehrverbrauch zahlen Sie dann nach. Ist Ihr Verbrauch niedriger als Ihre Abschlagssumme, erhalten Sie von uns Geld zurück. Gegebenenfalls wird Ihr Abschlag für das nächste Verbrauchsjahr entsprechend angepasst.
Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.
Da die Arbeitspreise für die hier aufgeführten Tarife TraveStromKomfort und TraveStromPrivat Plus unterhalb des Arbeitspreises der Preisbremse i. H. v. 40 ct/kWh liegen, ergibt sich für diese Tarife keine Ersparnis.
TraveStromKomfort | Grundversorgungsgebiet | |
---|---|---|
Preis seit | ||
Grundpreis | brutto | 69,02 €/Jahr |
Arbeitspreis | brutto | 39,90 ct/kWh |
Arbeitspreis Preisbremse | brutto | 40,00 ct/kWh |
Verbrauch pro Jahr | 2.500 kWh | |
Kosten ohne Strompreisbremse | 1.067 €/Jahr | |
11 Abschläge | 97 €/Monat | |
Kosten mit Strompreisbremse | 1.067 €/Jahr | |
11 Abschläge | 97 €/Monat | |
Ersparnis | 0 €/Jahr | |
0 €/Monat |
TraveStromPrivat Plus | Netzgebiet TraveNetz | |
---|---|---|
Preis seit | ||
Grundpreis | brutto | 99,00 €/Jahr |
Arbeitspreis | brutto | 34,89 ct/kWh |
Arbeitspreis Preisbremse | brutto | 40,00 ct/kWh |
Verbrauch pro Jahr | 2.500 kWh | |
Kosten ohne Strompreisbremse | 971 €/Jahr | |
11 Abschläge | 88 €/Monat | |
Kosten mit Strompreisbremse | 971 €/Jahr | |
11 Abschläge | 88 €/Monat | |
Ersparnis | 0 €/Jahr | |
0 €/Monat |
Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80 % der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20 % werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.
Der Basispreis wird erhoben, um die Versorgung mit Strom sicherzustellen. Dies bedeutet, dass beständig flexible Strommengen am Zähler bereitgehalten werden und in die Wartung und Instandhaltung von Anlagen und Netzen investiert wird.
Der Messpreis setzt sich aus den Kosten des Zählers, der Messung, der Ablesung und der Abrechnung zusammen. Der Messpreis entspricht den vom jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber festgelegten Kosten für „Entgelte für Messstellenbetrieb und Dienstleistungen für Messstellenbetrieb“. Auf diese haben die Stadtwerke Lübeck Energie als Lieferantin keinen Einfluss.
Der Grundpreis setzt sich jährlich neu aus dem Mess- und dem Basispreis zusammen. Der Messpreis wiederum setzt sich aus den Kosten des Zählers, der Messung, der Ablesung und der Abrechnung zusammen. Diese Kostensätze sind flexibel, werden von der Bundesnetzagentur jährlich neu genehmigt und festgesetzt und bilden die Grundlage einer etwaigen Preisanpassung. Hinzu kommt der Basispreis. Er wird für die ständige Bereithaltung von flexiblen Strommengen am Zähler erhoben.
Die Preisgarantie und auch die Vertragslaufzeit von TraveStromPrivat Plus betragen maximal 24 Monate. Der Gesetzgeber erlaubt über diesen Zeitraum hinaus keine längeren Vertragslaufzeiten für Energielieferungen mit Privatpersonen. Außerdem legt er fest, dass die Vertragslaufzeit mit der Bestellung unserer Kund:innen beginnt. Die Preisgarantie gilt nur für die Energiekosten (d. h. den Anteil des Gesamtpreises, welcher auf die Energiebeschaffung durch die Lieferantin entfällt) und die Netznutzungsentgelte. Ausgenommen sind die im Preisblatt aufgeführten „Steuern, Abgaben und Umlagen“, deren Änderung an die Kund:innen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung durchgereicht werden.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass innerhalb eines Netzgebietes immer derjenige Energieversorger Grundversorger sein soll, der dort die meisten Kund:innen versorgt. Diesem Grundversorger kommt die Aufgabe zu, allen Kund:innen mit Energie zu versorgen, sobald sie beispielsweise eine neue Wohnung beziehen – und das ohne vorherige Vertragsvereinbarung. In Lübeck und Umgebung sind die Stadtwerke Lübeck Energie Grundversorger. Sobald also Kund:innen Strom beziehen und keinen Vertrag geschlossen haben, werden sie automatisch zu den Konditionen unseres TraveStromKomfort Tarifs (Grundversorgung) versorgt. Für diesen Tarif gelten bundesweit gleichlautende Vertragsbedingungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ (kurz StromGVV).
Die Ersatzversorgung ist die automatische Versorgung von Haushaltskund:innen mit Strom. Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Strom in Niederspannung im Rahmen der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.
Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann landen Sie in der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kund:in unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.
Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang. Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung. In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein.
Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Stromzähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Sie können ab 2025 den Einbau auf eigene Kosten beim Messstellenbetreiber beantragen. Dieser ist verpflichtet, Ihnen ein intelligentes Messsysteme auf Wunsch innerhalb von 4 Monaten zu verbauen.
Bei einem Einbau auf Kundenwunsch entstehen Ihnen Kosten. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Kund:innen im TraveNetz- Gebiet können sich bei der TraveNetz informieren.
Ja. Sie erhalten dann jeden Monat eine Energierechnung, in welcher wir ihren Verbrauch monatsscharf abrechnen. Im Vergleich zu anderen Tarifen zahlen Sie im dynamischen Tarif keine monatlichen Abschläge.
Dynamische Tarife gemäß § 41 a EnWG benötigen einen intelligenten Zähler (intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz).
Wir stellen Ihnen im Kundenportal die Börsenpreise grafisch und als Download zur Verfügung. Ergänzend können Sie sich auf Börsenstrompreise | Energy-Charts über die Entwicklung der Börsenpreise informieren.
Der Preis dieses Tarifs setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:
einem Grundpreis in €/Monat, einem Arbeitspreis in ct/kWh und dem Börsenpreis in ct/kWh (Spotmarktpreis, der die dynamische Komponente darstellt). Die Spotmarktpreise (ct/kWh) sind die Spotmarktpreise der EPEX Spot SE, der europäischen Börse für den kurzfristigen Stromhandel.
Hinzu kommen als weitere Preisbestandteile die Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb in ihrer jeweils gültigen Höhe sowie die bei Vertragsschluss geltenden oder nach Vertragsabschluss neu hinzukommenden Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen hoheitlich allgemein verbindlichen Belastungen in ihrer jeweils gültigen Höhe.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Kund:innen im TraveNetz-Gebiet können sich bei der TraveNetz informieren.
Die EEG-Umlage ist auch als Ökostromumlage bekannt. Sie wurde im Jahr 2000 eingeführt und diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Wind-, Solar, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Die Umlage wurde bisher über die Stromrechnung erhoben. Bereits zum Jahresbeginn 2022 wurde die Umlage durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt reduziert. Seit 01.07.2022 entfällt die EEG-Umlage vollständig.
Nein. Bei diesem Energieträger gibt es eine andere Regelung, die bereits seit vielen Jahren europaweit greift: Große Stromerzeuger wie Kohle- und Gaskraftwerke müssen die Rechte zur CO2-Emission auf einer europäischen Handelsplattform erwerben. Strom aus erneuerbaren Energien ist da fein raus – dafür sind keine Zertifikate notwendig, denn Ökostrom ist stets klimaneutral.
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