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Firmengebäude Stadtwerke Lübeck

Ersatzversorgung Gas

Die automatische Versorgung.

Vertragsbindung

keine

Dauer

längstens 3 Monate

Zahlungsweise

Lastschriftverfahren, Überweisung

Jahresverbrauch

Kleinverbrauchszone: von 0 kWh bis 4.000 kWh

Verbrauchszone I: von 4.001 kWh bis 50.000 kWh

Verbrauchszone II: von 50.001 kWh bis 300.000 kWh

Verbrauchszone III: von 300.001 kWh bis 500.000 kWh

Verbrauchszone IV: von 500.001 kWh bis 1.500.000 kWh

oder registrierende Leistungsmessung

Was passiert, wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt?

Dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Strom in Niederspannung im Rahmen der Ersatzversorgung.

Dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Gas im Niederdruck im Rahmen der Ersatzversorgung.

Grundsätzlich wird vom Gesetzgeber zwischen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden unterschieden. Bei Nicht-Haushaltskunden handelt es sich um Letztverbraucher in Niederdruck, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und einen Jahresverbrauch von über 10.000 kWh haben. Für beide Kundengruppen gilt das Preisblatt Ersatzversorgung Gas.

Nach Ablauf der 3 Monate in der Ersatzversorgung wechseln Sie als Haushaltskunde – sofern Sie keinen neuen Lieferanten gewählt haben – automatisch in unseren Grundversorgungstarif TraveGasKomfort.

Für Nicht-Haushaltskunden gilt, dass Sie innerhalb der 3 Monate in der Ersatzversorgung einen Vertrag zur Energiebelieferung abschließen müssen, um sicherzustellen, dass Sie danach auch weiterhin mit Energie beliefert werden.

Kunden mit registrierender Leistungsmessung werden in unserem Ersatzversorgungstarif nach gemessener Leistung abgerechnet. Für ein individuelles Angebot im Anschluss an die Ersatzversorgung wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner:innen im Geschäftskundenvertrieb.

Kunden ab Versorgungsebene Mitteldruck sind gemäß § 38 EnWG von der Ersatzversorgung ausgeschlossen. Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall an unsere Ansprechpartner:innen im Geschäftskundenvertrieb.

Für die Ersatzversorgung müssen Sie keinen gesonderten Vertrag abschließen, eine Belieferung dauert längstens 3 Monate. In diesem Zeitraum können Sie jederzeit einen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung für Gas beauftragen.

Berechnen Sie mit unserem Tarifrechner Ihren passenden Tarif mit garantierter Gasversorgung und wechseln Sie schon heute in einen unserer kostengünstigeren Tarife.

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Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung ist die automatische Versorgung von Haushaltskund:innen mit Strom. Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Strom in Niederspannung im Rahmen der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.

Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann landen Sie in der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.

Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kund:in unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.

Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang. Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.

Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung. In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein.

Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Stromzähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.

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