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aus EEG-Anlagen in bestimmten Konstellationen von
einem Anspruch auf Stromsteuererstattung auszuschließen.
Da EEG-Anlagen nur in dem Vermarktungsmodell der
regionalen Direktvermarktung überhaupt einen Anspruch
auf Stromsteuererstattung hätten und da das EEG 2014
für alle direktvermarkteten Anlagen ab April 2015 eine
Fernsteuerbarkeit vorschreibt, verlieren drei SWL-Biomethan-
Blockheizkraftwerke (Summe 4,25 MW elektrisch) den
Anspruch auf Stromsteuererstattung.
Ebenfalls vom Gesetzgeber vorgelegt wurde der Entwurf
eines Netzentgeltmodernisierungsgesetzes. Hier wird
die langsame Reduzierung für die an dezentrale Strom-
erzeugungsanlagen ausgezahlten, vermiedenen Netznutzungs
entgelte vorgeschlagen. Auf dem Stand des Jahres 2015
sollen demnach ab 2021 jeweils 10% jährlich geringere ver
miedene Netznutzungsentgelte ausgezahlt werden. Damit
würde ein weiterer wesentlicher Entgeltbestandteil unserer
KWK-Anlagen ab 2030 vollständig wegfallen.
Auf der anderen Seite ist bereits 2015 im Zuge der Neu-
ausrichtung der Energiemarktgesetzgebung auch die Weiter
entwicklung des KWKG Gegenstand der Prüfung und
Überarbeitung durch die Gesetzgebung gewesen. Das neue
KWKG trat zum 1. Januar 2016 in Kraft. Die Zuschlags-
förderung der eingespeisten Strommengen wird wesentlich
stärker gefördert, was Anreize setzt, weitere KWK-Anlagen
zu errichten oder bestehende zu modernisieren. An
dieser Stelle wird die SWL-Strategie des KWK-Ausbaus weiter
politisch gestützt. Sehr positiv ist auch, dass der Anspruch
auf Stromsteuererstattung für Anlagen, die nach dem
KWKG gefördert werden, mit der Gesetzesnovelle ausdrück
lich bestätigt und damit fest verankert wird.
BERICHT DES AUFSICHTSRATES
NACHHALTIGKEIT UND VERANTWORTUNG
LAGEBERICHT
JAHRESABSCHLUSS
BESTÄTIGUNGSVERMERK