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aus EEG-Anlagen in bestimmten Konstellationen von

einem Anspruch auf Stromsteuererstattung auszuschließen.

Da EEG-Anlagen nur in dem Vermarktungsmodell der

regionalen Direktvermarktung überhaupt einen Anspruch

auf Stromsteuererstattung hätten und da das EEG 2014

für alle direktvermarkteten Anlagen ab April 2015 eine

Fernsteuerbarkeit vorschreibt, verlieren drei SWL-Biomethan-

Blockheizkraftwerke (Summe 4,25 MW elektrisch) den

Anspruch auf Stromsteuererstattung.

Ebenfalls vom Gesetzgeber vorgelegt wurde der Entwurf

eines Netzentgeltmodernisierungsgesetzes. Hier wird

die langsame Reduzierung für die an dezentrale Strom-

erzeugungsanlagen ausgezahlten, vermiedenen Netznutzungs­

entgelte vorgeschlagen. Auf dem Stand des Jahres 2015

sollen demnach ab 2021 jeweils 10% jährlich geringere ver­

miedene Netznutzungsentgelte ausgezahlt werden. Damit

würde ein weiterer wesentlicher Entgeltbestandteil unserer

KWK-Anlagen ab 2030 vollständig wegfallen.

Auf der anderen Seite ist bereits 2015 im Zuge der Neu-

ausrichtung der Energiemarktgesetzgebung auch die Weiter­

entwicklung des KWKG Gegenstand der Prüfung und

Überarbeitung durch die Gesetzgebung gewesen. Das neue

KWKG trat zum 1. Januar 2016 in Kraft. Die Zuschlags-

förderung der eingespeisten Strommengen wird wesentlich

stärker gefördert, was Anreize setzt, weitere KWK-Anlagen

zu errichten oder bestehende zu modernisieren. An

dieser Stelle wird die SWL-Strategie des KWK-Ausbaus weiter

politisch gestützt. Sehr positiv ist auch, dass der Anspruch

auf Stromsteuererstattung für Anlagen, die nach dem

KWKG gefördert werden, mit der Gesetzesnovelle ausdrück­

lich bestätigt und damit fest verankert wird.

BERICHT DES AUFSICHTSRATES

NACHHALTIGKEIT UND VERANTWORTUNG

LAGEBERICHT

JAHRESABSCHLUSS

BESTÄTIGUNGSVERMERK