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Informationen zum CO₂Kosten­Aufteilungs­Gesetz (CO2KostAufG)

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten.

Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

Das CO2KostAufG und damit auch die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. Folglich werden bei strombetriebenen Heizungen keine CO₂-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen aufgeteilt.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Das CO2KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse

  • Die CO₂-Kostenaufteilung ist nicht Aufgabe der Energieversorger, sondern liegt

    • Bei Zentralheizungen in der Verantwortung der Vermieter:innen

    • Bei Gas-Etagenheizungen in der Verantwortung der Mieter:innen

  • Die erforderlichen Informationen für die CO₂-Kostenaufteilung werden zukünftig auf Ihrer Gasrechnung ausgewiesen

Welche Informationen werden auf der Rechnung ergänzt?

  • Den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid (CO₂) pro Kilowattstunde. Dieser gibt an, wie hoch der Ausstoß von Treibhausgasen in Relation zur Heizleistung ist und beträgt für Erdgas 0,20088 kg/kWh.

  • Die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid lassen sich mit folgender Formel berechnen:

    Verbrauchsmenge (Brennwertbezogener Energiegehalt aus der Rechnung) in kWh multipliziert mit 0,903 (Umrechnungsfaktor auf den Heizwertbezogenen Energiegehalt) multipliziert mit Heizwertbezogener Emissionsfaktor (0,20088  kg/kWh) gleich Brennstoffemission in kg CO₂

  • Die Kohlendioxidkosten gemäß BEHG für die verbrauchte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge (Brennwertbezogener Energiegehalt). Diese sind auf der Rechnung als CO₂-Preis in netto ausgewiesen.

  • Den Energiegehalt der verbrauchten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden. Der heizwertbezogene Energiegehalt ist die Verbrauchsmenge (brennwertbezogener Energiegehalt) in kWh multipliziert mit 0,903 (Umrechnungsfaktor) in kWh.

 

Ein Hinweis auf die Erstattungsansprüche [der Mieter:innen ggü. den Vermieter:innen]
Hinweis zum Emissionspreis/CO2-Preis gemäß §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Ab dem 01.01.2023 sind die Emissionskosten gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz nicht mehr allein durch die Mieter:innen zu tragen, sondern zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen aufzuteilen. Mieter:innen, die sich (z.B. über eine Gas-Etagenheizung) selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, haben einen Erstattungsanspruch für den Vermieteranteil an den Emissionskosten von ihren Vermieter:innen.

Einfach Aufteilung der CO₂-Kosten berechnen

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO₂-Kosten gemäß dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz an:

Erklärvideo zum Thema

Quelle: ASEW