Wasserfestschrift 2017
51 Wasser ist Qualität | zu dieser Zeit eine Tageskapazität von 45.000 m³. Kein anderes Lebensmittel in Deutschland wird so engmaschig kontrolliert wie unser Trinkwasser. Es ist sauber, klar und gesund, enthält natürliche Mineralstoffe, erfrischt und reinigt gleichermaßen. Bevor wir es aber bedenkenlos verwenden und zuweilen gar genießen können, muss es einige Hürden meistern und strengen Richt- linien, Gesetzen und Verordnungen genügen – zu unser aller Wohl. RECHT SO! Die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Trinkwasserqualität ist im „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ – kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG) – festgehalten. Im Hinblick auf unsere Gesundheit wird hier in § 37 Absatz 1 definiert: „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so be- schaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbe- sondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist." Ein weiteres Glied in der Kette der Qualitätskontrollen bilden die Gesundheitsämter. Sie haben die gesetz- liche Pflicht, Wassergewinnungs- und Wasserversorgungs- anlagen regelmäßig zu überwachen. Für die Trinkwasser- qualität sind die einzelnen Bundesländer und deren Behörden verantwortlich. Und dann gibt es noch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Mit Zustimmung des Bundesrates hat das BMG die sogenannte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) herausgegeben, wozu es durch § 38 IfSG ermächtigt worden ist. Diese „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ legt die wichtigsten Punkte der Qualitätssicherung fest, wie • die Beschaffenheit des Trinkwassers, • die Aufbereitung des Wassers, • die Pflichten der Wasserversorger sowie • die Überwachung des Trinkwassers. Die Trinkwasserverordnung setzt die „EG-Richtlinie zur Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (Richtlinie 98 / 83 / EG) in nationales Recht um. Damit ist sie eine Regelung, die im Grundsatz europaweit gültig ist, auch wenn sie darüber hinaus für Deutschland in Teilen strengere Vorgaben enthält als das europäische Recht. Doch genau dies ist notwendig und zulässig, um national be- währte und für den Gesundheitsschutz wichtige Regelungen zu treffen. Seit 26. November 2015 gilt für uns ausschließ- lich die Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasser- verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2076). Sind in erster Linie die Wasserversorger in der Pflicht, die Gesetze, Richtlinien und Verordnungen genau zu beachten, so gelten mit Inkrafttreten dieser neuen Trinkwasserver- ordnung die einzuhaltenden Grenzwerte jetzt auch für den Wasserhahn des Verbrauchers. Das bedeutet, dass nun auch Vermieter und Hausbesitzer dafür verantwortlich sind, durch angemessene und intakte Wasserleitungen für die optimale Qualität des Trinkwassers zu sorgen. Und so ist ein wesentlicher Kernpunkt der novellierten Trink- wasserverordnung ihr Bezug zu den allgemein anerkannten technischen Standards. Sie umfassen nationale (zum Beispiel DIN, DVGW, VDI) und internationale (zum Beispiel CEN, ISO) Normen zur fachgerechten Gewinnung, Aufbereitung und Ver- teilung von Trinkwasser. Wenn Anwender diese detaillierten Vorschriften und Empfehlungen nachweisbar beachten, stellen sie sicher, dass das beim Verbraucher ankommende Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. S Ende August 1972 Wasserwerk Wakenitz: Stilllegung der Aufbereitungsanlagen für Oberflächen- wasser, die Reinwasserbehälter und Pumpenanlagen bleiben weiterhin in Betrieb. Das Wasserwerk hat seither die Funktion einer Speicher- und Pumpstation.
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