Was ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz?

Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Demgemäß erhalten Sie als Wärmekund:in im Dezember 2022 eine finanzielle Kompensation, die so genannte Soforthilfe. Diese beläuft sich in der Regel auf 120 %, der von Ihnen für September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung für Wärme.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind zunächst Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh. Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.
Mieter:innen sollen nach §5 EWSG über die Heizkostenabrechnung der Vermieter entlastet werden.

Finanzierung und Weitergabe Ihrer Vertragsdaten

Die Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Folglich werden wir einen Antrag auf Erstattung Ihres Entlastungsbetrags einreichen. Dieser Antrag wird von den Beauftragten des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft. Gemäß § 9 Absatz 5 EWSG sind wir verpflichtet, in diesem Prüfantrag folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: die Höhe der Kompensation, Ihren Namen, Ihre Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, die Höhe der Abschlagszahlung im September 2022, die Liefermenge im Jahr 2021 oder im letzten Abrechnungszeitraum.

Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Wir bereiten die Auszahlung der finanziellen Kompensation per Überweisung bis zum 31. Dezember 2022 an Sie vor, sofern uns Ihre Bankverbindung vorliegt.

Auszahlungsoptionen für Kund:innen, die noch keine Bankverbindung bei uns hinterlegt haben:

1. Falls Sie bereits in unserem Online-Kundenportal registriert sind, haben Sie bis zum 18.12.2022 die Gelegenheit Ihre Bankverbindung dort zu hinterlegen.

2. An Kund:innen ohne Bankverbindung werden wir einen Verrechnungsscheck per Post senden. Bitte beachten Sie,  dass wir diesen Scheck nicht zur Verrechnung auf Ihrem Vertragskonto entgegennehmen können.

Muss ich meinen Dezember- Abschlag bezahlen?

Abschläge, die Sie an uns zahlen bzw., die wir abbuchen, laufen regulär weiter – es besteht hier keine Notwendigkeit Anpassungen vorzunehmen!

Wie kann ich meine Energiekosten außerdem reduzieren?

Die Bundesregierung plant für das kommende Jahr weitere Entlastungen über die sogenannte Wärmepreisbremse. Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der Ausmaße des Energiekostenanstiegs leider nicht möglich sein. Es ist davon auszugehen, dass Wärme in den nächsten Jahren teuer bleibt.  Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen Wir haben dazu Tipps zur Senkung des Energieverbrauchs für Haushalte zusammengestellt. Schauen Sie doch mal rein:
swhl.de/energiesparen/

Gemäß §9 Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
erhalten Sie nachfolgend vorläufige Informationen zu Einsparpotentialen bei Absenkung des Energieverbrauchs basierend auf typischen Verbrauchskategorien unterschiedlicher Haushalte.

Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der Energieverbrauch bei Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C im Durchschnitt um 6 % sinkt.  Bei einem durchschnittlichen Energieverbrauch von 165 kWh pro m² Wohnfläche und dem am 01.09.2022 geltenden Wärmearbeitspreis von 7,24 ct/kWh (brutto 19% USt. ) sowie dem Emissionspreis von 1,31 ct/kWh (brutto 19 % USt.) bedeutet dies:

Wohnfläche m² Verbrauch Einsparung Ersparnis brutto
40 6.600 kWh/a 396 kWh/a € 33,86
60 9.900 kWh/a 594 kWh/a € 50,79
150 24.750 kWh/a 1.485 kWh/a € 126,97

Diese Angaben dienen nur Ihrer Orientierung in Bezug auf die allgemeinen Einsparpotentiale. Ihre tatsächlichen Verbräuche und Kosten können hiervon abweichen.

Sie möchten mehr wissen? Hier geht es zu den FAQ Wärme.