Energiepreisbremsen, Soforthilfe & Co.

„Im Sinne unserer Kund:innen setzen wir selbstverständlich alle von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen um. Auf dieser Seite halten wir Sie mit aktuellen Informationen auf dem Laufenden.“

Ihr Geschäftskundenvertrieb der Stadtwerke Lübeck

Zur Gewährleistung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen hat der deutsche Gesetzgeber beihilferechtliche Regelungen im Zusammenhang mit den Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen beschlossen. Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen hierzu. Der Infoseite und der FAQ-Seite des BMWK entnehmen Sie bitte weitere aktuelle Informationen (insbesondere zu den Themen Höchstgrenzen und Selbsterklärung).

Wichtige Information zu den Inhalten!
Die nachfolgenden Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Unsere Informationen beziehen sich auf den aktuellen Stand der Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zu den Energiepreisbremsen (EWPBG und StromPBG) vom 16.12.2022.

Weitere Hinweise:
Wir empfehlen Ihnen weitere Energieeinsparungspotenziale zu prüfen und umzusetzen, da diese einen kostenmindernden Nutzen für Ihr Unternehmen darstellen.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Was sind die Gründe für die Maßnahmen der Bundesregierung?

Im Zusammenhang mit den politischen Spannungen und dem Krieg in der Ukraine hat Russland (vormals maßgeblicher Gaslieferant nach Deutschland) die Gaslieferung nach Deutschland und in andere europäische Länder eingestellt. In Kombination mit historisch niedrigen Füllständen der Gasspeicher im Frühjahr 2022 drohte eine Gasmangellage im Winter 22/23.

Parallel sind die Großhandelsmarktpreise für Strom und Gas stark angestiegen, was sich zeitverzögert auch in den Endkundenpreisen für Privat- und Gewerbekund:innen für Gas und Strom sowie in Folge auch die Fernwärme widerspiegelt.

Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung diverse Maßnahmen ergriffen sowie Gesetze und Verordnungen verabschiedet, die von den Marktakteuren umzusetzen sind. Ziele sind die Sicherstellung der physischen Versorgungssicherheit und das Schnüren von Entlastungspaketen, um den Belastungen der Privat-, Gewerbe- und Geschäftskund:innen entgegenzuwirken.

Was bedeutet das für Sie?

Alle für Sie wichtigen Erläuterungen, Einordnungen der Maßnahmen in Relation zueinander und Antworten auf häufig gestellte Fragen haben wir in den folgenden Absätzen für Sie zusammengestellt.

Dieses sind in der Regel Informationen zu den aktuellen Entwicklungsständen der Entlastungspakete der Regierung und resultierender Preisanpassungen, Abschlagsänderungen und sonstige geplante Umsetzungen seitens der Stadtwerk Lübeck, die für Sie als Geschäftskunde relevant sind bzw. relevant sein können.

Da die Fragestellungen nicht alle Geschäftskunden gleichermaßen tangieren, haben wir einen Teil der Informationen z. B. nach Wohnungswirtschaft und Industrie oder Privat- und Geschäftskunden gegliedert.

Wesentliche Informationen, die Privatkunden betreffen, finden Sie hier.

Die Maßnahmen im Überblick

In der aktuellen Situation beschäftigen uns alle zahlreiche Fragen rund um die Maßnahmen und Beschlüsse der Bundesregierung, deren Umsetzung die Effekte der aktuellen Energiekrise begrenzen sollen.

Preisbremse Strom

Entnahmestelle ≤ 30.000 kWh/Jahr Entnahmestelle > 30.000 kWh/Jahr
Anwendungszeitraum 01.03.2023 bis 31.12.2023
(Jan. 2023 + Feb. 2023 rückwirkend in März 2023)
Gesetz § 5 II Nr. 1/ § 6 Nr. 1 StromPBG § 5 II Nr. 2 / § 6 Nr. 2 StromPBG
Preisbremse / Referenzpreis 40 Ct/kWh Brutto 13 Ct/kWh Netto
Definition Brutto und Netto (berücksichtigte Preiskomponenten) Brutto = inkl. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer. Netto = ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie Umsatzsteuer
Entlastungskontingent 80% 70%
Bewertungsbasis SLP: Jahresverbrauchsprognose
RLM: Verbrauchsmenge KJ 2021 oder nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 2 Buchstabe b
SLP: Jahresverbrauchsprognose
RLM: Verbrauchsmenge KJ 2021 oder nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 2 Buchstabe b
Entlastungsbetrag Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12
Höchstgrenzen Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern.

Soforthilfe und Preisbremse Gas

Dezember Soforthilfe im Vorgriff auf Preisbremse Gas
Zielgruppe Haushalte, Gewerbe, WoWi*
Anwendungszeitraum im Dez 2022, spätestens mit der Jahresabrechnung
Entlastungsbetrag 1/12 des Jahresverbrauchs x Preis Dez’22
*gilt für: alle SLP; RLM ≤ 1,5 Mio. kWh; RLM > 1,5 Mio. kWh und besondere Kriterien; grundsätzlicher Ausschluss: zugelassene Krankenhäuser; Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen
Preisbremse Gas
Anwendungsbereich Entnahmestelle
≤ 1.500.000 kWh/Jahr
+ nachfolgende Sonderfälle**
Entnahmestelle
> 1.500.000 kWh/Jahr
+ nachfolgende Sonderfälle***
Anwendungszeitraum 01.03.2023 bis 31.12.2023 (Jan. 2023 + Feb. 2023 rückwirkend in März 2023) 01.01.2023 bis 31.12.2023
Gesetz § 3 EWPBG § 6 EWPBG
Preisbremse / Referenzpreis 12 Ct/kWh Brutto 7 Ct/kWh Netto
Definition Brutto und Netto (berücksichtigte Preiskomponenten) Brutto = inkl. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer. Netto = ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie Umsatzsteuer
Entlastungskontingent 80% 70%
Bewertungsbasis der im Sept. 2022 prognostizierte Jahresverbrauch der gemessene Jahresverbrauch 2021
Entlastungsbetrag Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12
Höchstgrenzen Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern.
Sonderfälle** RLM > 1.500.000 kWh/Jahr mit folgenden Voraussetzungen:

  • Gasbezug in Zusammenhang mit Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft / WEG
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der
    Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringt
  • Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, anderer
    Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX
Sonderfälle***
  • Bildungseinrichtungen > 1.500.000 kWh/Jahr (abweichend zur Dezember-Hilfe)
  • zugelassene Krankenhäuser
  • KWK-Anlagen nach § 2 Nr. 13,14 KWKG, gilt nur für den nicht kommerziellen Betrieb!

 

Soforthilfe und Preisbremse Wärme

Dezember Soforthilfe im Vorgriff auf Preisbremse Wärme
Zielgruppe Haushalte, Gewerbe, WoWi*
Anwendungszeitraum im Dez 2022, spätestens mit der Jahresabrechnung
Entlastungsbetrag September-Abschlag 2022 + 20%
*gilt für: Jahresverbrauch ≤ 1,5 Mio. kWh; größere Verbraucher mit besonderen Kriterien
Preisbremse Wärme
Anwendungsbereich Entnahmestelle
≤ 1.500.000 kWh/Jahr
+ nachfolgende Sonderfälle**
Entnahmestelle
> 1.500.000 kWh/Jahr
+ nachfolgende Sonderfälle***
Gesetz § 11 EWPBG § 14 EWPBG
Preisbremse / Referenzpreis 9,5 Ct/kWh Brutto 7,5 Ct/kWh Netto (9 Ct/kWh für Dampf)
Entlastungskontingent 80% 70%
Bewertungsbasis der im Sept. 2022 prognostizierte Jahresverbrauch der gemessene Jahresverbrauch 2021
Entlastungsbetrag Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12
Höchstgrenzen Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern.
Sonderfälle**
  • Wärmebezug in Zusammenhang mit Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft / WEG
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringt
  • Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX
Sonderfälle***
  • zugelassene Krankenhäuser und Dampfkunden

 

Wir weisen darauf hin, dass eine Einzelfallprüfung und Beratung zu der Frage, ob Sie entlastungsberechtigt sind oder insoweit Ausnahmen nach dem EWPBG vorliegen, durch uns nicht erfolgt! Sie sind daher insbesondere als Unternehmer verpflichtet, uns Begrenzungen und Ausnahmetatbestände proaktiv zu melden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitgestellten FAQs: https://www.bmwk.de

Ihre Entlastung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch auf Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zusteht. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung und verpflichtet uns zur Rückforderung. Etwaige Entlastungsbeträge nach dem EWPBG werden Ihnen daher nach § 15 Abs. 4 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.