Energiepreisbremsen, Soforthilfe & Co.
„Im Sinne unserer Kund:innen setzen wir selbstverständlich alle von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen um. Auf dieser Seite halten wir Sie mit aktuellen Informationen auf dem Laufenden.“
Ihr Geschäftskundenvertrieb der Stadtwerke Lübeck
Zur Gewährleistung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen hat der deutsche Gesetzgeber beihilferechtliche Regelungen im Zusammenhang mit den Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen beschlossen. Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen hierzu. Der Infoseite und der FAQ-Seite des BMWK entnehmen Sie bitte weitere aktuelle Informationen (insbesondere zu den Themen Höchstgrenzen und Selbsterklärung).
Wichtige Information zu den Inhalten!
Die nachfolgenden Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Unsere Informationen beziehen sich auf den aktuellen Stand der Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zu den Energiepreisbremsen (EWPBG und StromPBG) vom 16.12.2022.
Weitere Hinweise:
Wir empfehlen Ihnen weitere Energieeinsparungspotenziale zu prüfen und umzusetzen, da diese einen kostenmindernden Nutzen für Ihr Unternehmen darstellen.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Was sind die Gründe für die Maßnahmen der Bundesregierung?
Im Zusammenhang mit den politischen Spannungen und dem Krieg in der Ukraine hat Russland (vormals maßgeblicher Gaslieferant nach Deutschland) die Gaslieferung nach Deutschland und in andere europäische Länder eingestellt. In Kombination mit historisch niedrigen Füllständen der Gasspeicher im Frühjahr 2022 drohte eine Gasmangellage im Winter 22/23.
Parallel sind die Großhandelsmarktpreise für Strom und Gas stark angestiegen, was sich zeitverzögert auch in den Endkundenpreisen für Privat- und Gewerbekund:innen für Gas und Strom sowie in Folge auch die Fernwärme widerspiegelt.
Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung diverse Maßnahmen ergriffen sowie Gesetze und Verordnungen verabschiedet, die von den Marktakteuren umzusetzen sind. Ziele sind die Sicherstellung der physischen Versorgungssicherheit und das Schnüren von Entlastungspaketen, um den Belastungen der Privat-, Gewerbe- und Geschäftskund:innen entgegenzuwirken.
Was bedeutet das für Sie?
Alle für Sie wichtigen Erläuterungen, Einordnungen der Maßnahmen in Relation zueinander und Antworten auf häufig gestellte Fragen haben wir in den folgenden Absätzen für Sie zusammengestellt.
Dieses sind in der Regel Informationen zu den aktuellen Entwicklungsständen der Entlastungspakete der Regierung und resultierender Preisanpassungen, Abschlagsänderungen und sonstige geplante Umsetzungen seitens der Stadtwerk Lübeck, die für Sie als Geschäftskunde relevant sind bzw. relevant sein können.
Da die Fragestellungen nicht alle Geschäftskunden gleichermaßen tangieren, haben wir einen Teil der Informationen z. B. nach Wohnungswirtschaft und Industrie oder Privat- und Geschäftskunden gegliedert.
Wesentliche Informationen, die Privatkunden betreffen, finden Sie hier.
Die Maßnahmen im Überblick
In der aktuellen Situation beschäftigen uns alle zahlreiche Fragen rund um die Maßnahmen und Beschlüsse der Bundesregierung, deren Umsetzung die Effekte der aktuellen Energiekrise begrenzen sollen.
Preisbremse Strom
Entnahmestelle ≤ 30.000 kWh/Jahr | Entnahmestelle > 30.000 kWh/Jahr | |
Anwendungszeitraum | 01.03.2023 bis 31.12.2023 (Jan. 2023 + Feb. 2023 rückwirkend in März 2023) |
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Gesetz | § 5 II Nr. 1/ § 6 Nr. 1 StromPBG | § 5 II Nr. 2 / § 6 Nr. 2 StromPBG |
Preisbremse / Referenzpreis | 40 Ct/kWh Brutto | 13 Ct/kWh Netto |
Definition Brutto und Netto (berücksichtigte Preiskomponenten) | Brutto = inkl. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer. | Netto = ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie Umsatzsteuer |
Entlastungskontingent | 80% | 70% |
Bewertungsbasis | SLP: Jahresverbrauchsprognose RLM: Verbrauchsmenge KJ 2021 oder nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 2 Buchstabe b |
SLP: Jahresverbrauchsprognose RLM: Verbrauchsmenge KJ 2021 oder nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 2 Buchstabe b |
Entlastungsbetrag | Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12 | |
Höchstgrenzen | Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern. |
Soforthilfe und Preisbremse Gas
Dezember Soforthilfe im Vorgriff auf Preisbremse Gas | ||
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Zielgruppe | Haushalte, Gewerbe, WoWi* | |
Anwendungszeitraum | im Dez 2022, spätestens mit der Jahresabrechnung | |
Entlastungsbetrag | 1/12 des Jahresverbrauchs x Preis Dez’22 |
Preisbremse Gas | ||
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Anwendungsbereich | Entnahmestelle ≤ 1.500.000 kWh/Jahr + nachfolgende Sonderfälle** |
Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr + nachfolgende Sonderfälle*** |
Anwendungszeitraum | 01.03.2023 bis 31.12.2023 (Jan. 2023 + Feb. 2023 rückwirkend in März 2023) | 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
Gesetz | § 3 EWPBG | § 6 EWPBG |
Preisbremse / Referenzpreis | 12 Ct/kWh Brutto | 7 Ct/kWh Netto |
Definition Brutto und Netto (berücksichtigte Preiskomponenten) | Brutto = inkl. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer. | Netto = ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie Umsatzsteuer |
Entlastungskontingent | 80% | 70% |
Bewertungsbasis | der im Sept. 2022 prognostizierte Jahresverbrauch | der gemessene Jahresverbrauch 2021 |
Entlastungsbetrag | Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12 | |
Höchstgrenzen | Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern. | |
Sonderfälle** | RLM > 1.500.000 kWh/Jahr mit folgenden Voraussetzungen:
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Sonderfälle*** |
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Soforthilfe und Preisbremse Wärme
Dezember Soforthilfe im Vorgriff auf Preisbremse Wärme | ||
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Zielgruppe | Haushalte, Gewerbe, WoWi* | |
Anwendungszeitraum | im Dez 2022, spätestens mit der Jahresabrechnung | |
Entlastungsbetrag | September-Abschlag 2022 + 20% |
Preisbremse Wärme | ||
---|---|---|
Anwendungsbereich | Entnahmestelle ≤ 1.500.000 kWh/Jahr + nachfolgende Sonderfälle** |
Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr + nachfolgende Sonderfälle*** |
Gesetz | § 11 EWPBG | § 14 EWPBG |
Preisbremse / Referenzpreis | 9,5 Ct/kWh Brutto | 7,5 Ct/kWh Netto (9 Ct/kWh für Dampf) |
Entlastungskontingent | 80% | 70% |
Bewertungsbasis | der im Sept. 2022 prognostizierte Jahresverbrauch | der gemessene Jahresverbrauch 2021 |
Entlastungsbetrag | Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12 | |
Höchstgrenzen | Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern. | |
Sonderfälle** |
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Sonderfälle*** |
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Wir weisen darauf hin, dass eine Einzelfallprüfung und Beratung zu der Frage, ob Sie entlastungsberechtigt sind oder insoweit Ausnahmen nach dem EWPBG vorliegen, durch uns nicht erfolgt! Sie sind daher insbesondere als Unternehmer verpflichtet, uns Begrenzungen und Ausnahmetatbestände proaktiv zu melden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitgestellten FAQs: https://www.bmwk.de
Ihre Entlastung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch auf Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zusteht. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung und verpflichtet uns zur Rückforderung. Etwaige Entlastungsbeträge nach dem EWPBG werden Ihnen daher nach § 15 Abs. 4 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.