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Erdgas

Sie möchten wissen, aus welchen Stoffen Erdgas besteht oder suchen eine Beispielrechnung für die Gaspreisbremse?

In diesem Bereich geben wir Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Erdgas.

Allgemeine Informationen

Erdgas ist von Natur aus geruchslos. Der örtliche Gasversorger mischt daher dem Erdgas einen stark riechenden Stoff bei, damit Undichtigkeiten in den Gasinstallationen sofort wahrgenommen werden können. Dieser Stoff heißt Odor. Sein Geruch ist bereits weit unterhalb einer zündfähigen Konzentration bemerkbar, so dass im Falle eines Erdgasaustritts frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden können.

Ja, es gibt L-Gas und H-Gas. Sie unterscheiden sich nach ihrem Energiegehalt, dem sogenannten Brennwert, der in Kilowattstunden pro Kubikmeter (kWh/m³) gemessen wird. Insgesamt schwankt er zwischen 8,4 kWh/m³ und 13,1 kWh/m³. Die Bezeichnung „L“ steht für „Low“ (niedrig) und der Brennwert beträgt rund 10 kWh/m³. „H“ steht für „High“ (hoch) und dieser Brennwert beträgt etwa 11,5 kWh/m³. Unseren Kund:innen liefern wir im Netzgebiet der Hansestadt Lübeck H-Gas-Qualität. Die verschiedenen Erdgasarten unterscheiden sich über den Energiewert hinaus aber auch nach ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer Herkunft. L-Gas wird beispielsweise in den Niederlanden und in Deutschland gefördert, H-Gas zum Beispiel in Norwegen. Geräte, die Erdgas verbrauchen, werden entsprechend der Erdgasart eingestellt. Die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Abrechnung nach kWh berücksichtigt mit dem Brennwert und der Zustandszahl (Faktor für Temperatur und Druck) auch die unterschiedliche Gasqualität – und ermöglicht so eine gemeinsame Preisbasis für beide Erdgasarten.

Erdgas ist ein Naturprodukt. Es besteht zu 85 bis 98 % aus brennbaren Kohlenwasserstoffverbindungen wie Methan (CH4) und anderen Kohlenwasserstoffverbindungen wie Äthan, Propan und Butan. Hinzu kommen, wie in der Luft auch, Stickstoff (N2) und Kohlendioxid (CO2). Manche Erdgasvorkommen enthalten auch Schwefelwasserstoff (H2S) in unterschiedlich hohen Konzentrationen. Schon durch seine chemische Zusammensetzung bringt Erdgas günstige Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Nutzung mit. Das von Natur aus gasförmige Methan bietet mit seinem Atomverhältnis H:C = 4:1 beste Voraussetzungen für eine vollkommene Verbrennung bei gleichzeitig niedriger Kohlendioxidbildung. Von allen fossilen Energieträgern hat Erdgas den niedrigsten Kohlenstoffgehalt und den höchsten Wasserstoffanteil.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.

TraveGasKomfortGrundversorgungsgebiet

Preis seit

01.Nov 2022

Grundpreis (Grundpreistarif I)

brutto

104,26 €/Jahr

Arbeitspreis (Grundpreistarif I)

brutto

13,45 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

12,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

15.500 kWh

Kosten ohne Gaspreisbremse

2.189 €/Jahr

11 Abschläge

199 €/Monat

Kosten mit Gaspreisbremse

2.009 €/Jahr

11 Abschläge

183 €/Monat

Ersparnis

-179,80 €/Jahr

-16,35 €/Monat


Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80 % der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20 % werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

Da der Arbeitspreis für den hier aufgeführten Tarif TraveGasPrivat Plus unterhalb des Arbeitspreises der Preisbremse i. H. v. 12 ct/kWh liegen, ergibt sich für diesen Tarif keine Ersparnis.

TraveGasPrivat PlusNetzgebiet TraveNetz

Preis seit

01.Jul 2023

Grundpreis

brutto

134,86 €/Jahr

Arbeitspreis

brutto

11,80 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

12,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

15.500 kWh

Kosten ohne Gaspreisbremse

1.964 €/Jahr

11 Abschläge

179 €/Monat

Kosten mit Gaspreisbremse

1.964 €/Jahr

11 Abschläge

179 €/Monat

Ersparnis

0,00 €/Jahr

0,00 €/Monat


Der Grundpreis setzt sich jährlich neu aus dem Verrechnungs- und dem Leistungspreis zusammen. Der Verrechnungspreis wiederum setzt sich aus den Kosten des Zählers, der Messung, der Ablesung und der Abrechnung zusammen. Diese Kostensätze sind flexibel, werden von der Bundesnetzagentur jährlich neu genehmigt und festgesetzt und bilden die Grundlage einer etwaigen Preisanpassung. Der Leistungspreis wird erhoben, um die Versorgung mit Gas sicherzustellen. Dies bedeutet, dass beständig flexible Gasmengen am Zähler bereitgehalten werden und in die Wartung und Instandhaltung von Anlagen und Netzen investiert wird.

TraveGasPrivat Plus

Die Preisgarantie und auch die Vertragslaufzeit von TraveGasPrivat Plus betragen maximal 24 Monate. Der Gesetzgeber erlaubt über diesen Zeitraum hinaus keine längeren Vertragslaufzeiten für Energielieferungen mit Privatpersonen. Außerdem legt er fest, dass die Vertragslaufzeit mit der Bestellung unserer Kund:innen beginnt. Die Preisgarantie gilt nur für die Energiekosten (d. h. den Anteil des Gesamtpreises, welcher auf die Energiebeschaffung durch die Lieferantin entfällt), die Netznutzungsentgelte und die Regelenergieumlage. Ausgenommen sind die in dem Preisblatt aufgeführten „Steuern, Abgaben und Umlagen“, deren Änderung an die Kund:innen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung durchgereicht werden.

TraveGasKomfort (Grundversorgung)

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass innerhalb eines Netzgebietes immer derjenige Energieversorger Grundversorger sein soll, der dort die meisten Kund:innen versorgt. Diesem Grundversorger kommt die Aufgabe zu, alle Kund:innen mit Energie zu versorgen, sobald sie beispielsweise eine neue Wohnung beziehen – und das ohne vorherige Vertragsvereinbarung. In Lübeck und Umgebung sind die Stadtwerke Lübeck Energie Grundversorger. Sobald also Kund:innen Gas beziehen und keinen Vertrag geschlossen haben, werden sie automatisch zu den Konditionen unseres TraveGasKomfort Tarifs (Grundversorgung) versorgt. Für diesen Tarif gelten bundesweit gleichlautende Vertragsbedingungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ (kurz GasGVV).

Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung ist die automatische Versorgung von Haushaltskund:innen mit Gas. Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Gas in Niederdruck im Rahmen der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.

Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann landen Sie in der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.

Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kund:in unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.

Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang. Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.

Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung. In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein.

Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Gaszähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.

CO2-Bepreisung

Das am 12. Dezember 2019 vom Bundestag beschlossene Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (kurz: Brennstoffemissionshandelsgesetz bzw. BEHG) sieht ab dem 1. Januar 2021 die Einführung eines CO2-Preises auch für kleinere Erzeugungsanlagen vor. Hierbei sind für sämtliche Erdgasmengen, die durch ein Energieversorgungsunternehmen in Verkehr gebracht werden, Emissionszertifikate zu erwerben und zu entwerten. Dies betrifft nicht nur Erdgas, das von Letztverbraucher:innen in Gaskesseln zur Wärmeerzeugung genutzt wird, sondern auch Erdgas, das Energieversorgungsunternehmen in BHKWs einsetzen.

Am 1. Januar 2021 startete das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) mit einer Festpreisstruktur, das heißt, die Bepreisung pro Tonne CO2 ist fix und vorab festgelegt. Bis 2025 steigt dieser Preis Jahr für Jahr (Aufgrund des Entlastungspakets der Bundesregierung wurde die Steigerung von 2022 auf 2023 einmalig ausgesetzt). Ab 2026 werden die Festpreise je Tonne CO2 durch ein freies Handelssystem abgelöst. Die genauen Details der Umsetzung legt der Gesetzgeber noch fest.

Es betrifft vor allem fossile Energieträger für Wärme und Mobilität: Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, alle fossilen Treibstoffe wie Diesel, Normal- und Superbenzin und auch Kohle. Zu anderen Energieträgern wie Biomethan oder Siedlungsabfällen gibt es noch keine abschließende Bewertung.

CO2-Emissionen sind wesentlicher Treiber der Klimaerwärmung und für den Erhalt der Lebensqualität auf unserem Planeten ist es wichtig, diesen Ausstoß zu reduzieren. Deutschland hat sich deshalb auf europäischer Ebene zu ehrgeizigen Klimaschutzzielen verpflichtet. Diese gilt es nun auch zu erreichen. Dadurch, dass die Emissionszertifikate von den Energiehandelsunternehmen gekauft werden müssen, können sich Heizen und Autofahren verteuern. Ziel ist es, Verbraucher:innen zu motivieren, entweder auf klimaschonende Alternativen umzusteigen oder weniger zu verbrauchen. CO2 – Kohlenstoffdioxid – ist eines von mehreren Treibhausgasen; Lachgas und Methan zum Beispiel gehören auch zu den Klimakillern.

Durch die Reduzierung Ihres Verbrauchs, zum Beispiel durch Maßnahmen zur Optimierung der Energieeffizienz, können Sie auch langfristig Kosten sparen. Sprechen Sie uns gern dazu an.

Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe verbleiben nicht bei uns. Wir geben diese unmittelbar weiter: Die Bundesregierung will die Einkünfte in Klimaschutzmaßnahmen – etwa für einen klimafreundlichen Verkehr und energieeffiziente Gebäude – reinvestieren oder an die Bürger in Form von Entlastungen an anderer Stelle sowie Fördermaßnahmen zurückgeben.

Umlagen

Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine Maßnahme zur Sicherung der Füllstandsvorgaben der Gasspeicheranlagen. So soll die Versorgungssicherheit in Deutschland erhöht werden. Dazu wird von der Trading Hub Europe (THE) ab 01.10.2022 die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh erhoben, um die zusätzlichen Kosten, die durch die ausreichende Befüllung der Gasspeicher entstehen, abzudecken. Das Umlagesystem ist zeitlich begrenzt und gilt vom 01.10.2022 bis 01.04.2025. In diesem Zeitraum sind immer zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres Anpassungen der Umlagen-Höhe möglich, sodass sich die Gaspreise ändern können. Weitere Informationen zur Gasspeicherumlage finden Sie in den FAQs der Trading Hub Europe.

Unsere Fernwärme wird mit Erdgas erzeugt. Mit Einführung der neuen Umlage wird damit der Gasbezug mit Mehrkosten belastet, die wir in Form des Umlagepreises 2 an Sie weitergeben müssen.

Das Umlagesystem ist zeitlich ebenfalls begrenzt und gilt vom 01.10.2022 bis 01.04.2025. In diesem Zeitraum sind immer zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres Anpassungen der Umlagen-Höhe möglich. Weitere Information zur Gasspeicherumlage erhalten Sie in den Pressemitteilungen der Trading Hub Europe (www.tradinghub.de).

Die Umlage wird an Sie weiterberechnet, das heißt, dass Ihr Gaspreis um 0,059 ct/kWh brutto steigt.

Betrag in ct/kWh nettoBetrag in ct/kWh brutto (7%)

Gasspeicherumlage

0,059

0,06

Summe

0,059

0,06


Über mögliche Anpassungen werden Sie gemäß Ihrer AGB informiert.

Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 15.000 kWh ist mit Mehrkosten von etwa 9,00 € brutto zu rechnen.

Ab dem 01.10.2022 werden wir die neue Umlage sowie die gesenkte Umsatzsteuer auf Ihrer Stadtwerke Lübeck Jahresrechnung berücksichtigen und transparent ausweisen.

Die Gasbeschaffungsumlage nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) entfällt, da die Gasanpassungsverordnung am 03.10.2022 durch die Bundesregierung aufgehoben worden ist.

Energie sparen

Mit unserem Gaseinsparrechner können Sie Ihre individuellen Einsparmöglichkeiten mit Ihrer letzten Abrechnung ganz einfach ermitteln.
Dafür geben Sie bitte Bruttobeträge ein.

Wir sind für Sie da!

Online – rund um die Uhr

Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

Mann mit Headset im Servicecenter